I.1.-5. aus, es gebe neben den subjektiven Beweismitteln keine direkten objektiven Beweismittel, jedoch zahlreiche Indizien, auf welche einzeln einzugehen sei. Sie gliederte diese Indizien in die Kategorien Aussagen der Beteiligten, Aussagemotivation der Beteiligten, Verhalten der Beteiligten, Sprachaufnahmen und äusserer Ablauf. Zu den Aussagen der Beteiligten hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschuldigte habe grundsätzlich konstant ausgesagt und sich auch teilweise selber belastet, so beispielsweise, was die Geschichte mit dem Satelliten anbelange oder sein Berichten gegenüber den Behörden gemäss der Anklageschrift.