Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ebenfalls integral verwiesen werden. Was die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung anbelangt (pag. 795 ff. bzw. pag. 805 ff.), wird auf eine Zusammenfassung verzichtet und direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung darauf eingegangen. 7.3 Beweiswürdigung und -ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zu den angeklagten Ziff. I.1.-5. aus, es gebe neben den subjektiven Beweismitteln keine direkten objektiven Beweismittel, jedoch zahlreiche Indizien, auf welche einzeln einzugehen sei.