9 Anklageschrift), in sachverhaltlicher Hinsicht jedoch einen zusammenhängenden Komplex bilden und deshalb beweismässig auch ganzheitlich zu betrachten sind (vgl. pag. 646, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Was den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt anbelangt, gab die Vorinstanz diesen korrekt wieder; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.