gen seinen Sohn einer unzumutbaren psychischen Belastung aussetzte, welche dessen seelische Entwicklung gefährdete. 6. Beschimpfung, begangen am 2. Dezember 2016 in J.________ und ev. anderswo z.N. C.________, vgt., indem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 als „Schlampe" bezeichnete.