4.3. in einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 28. Juni 2017 und dem 14. Juli 2017 in J.________ und ev. anderswo, indem der Beschuldigte dem Hausarzt R.________, J.________, von den angeblichen sexuellen Übergriffen der Privatklägerin 1 gegen den Privatkläger 2 erzählte, obschon er wusste, dass diese Behauptungen nicht wahr waren.