4. Verleumdung (teilweise Anstiftung dazu), mehrfach begangen in J.________, M.________ und anderswo z.N. C.________, vgt., eventualiter, indem der Beschuldigte beabsichtige, planmässig den Ruf der Privatklägerin 1 zu untergraben, wie folgt: 4.1. am 27. und 28. Juni 2017 in M.________ und anderswo, indem der Beschuldigte gegenüber Q.________ am Telefon und persönlich sagte, die Privatklägerin 1 habe den Privatkläger 2 gezwungen, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, obwohl er wusste, dass diese Behauptungen nicht wahr waren;