, indem der Beschuldigte den Privatkläger 2 dazu nötigte, bei der Polizei und weiteren Strafverfolgungsbehörden auszusagen, die Privatklägerin 1 habe den Privatkläger 2 mit einem Messer bedroht, und sie habe ihn zuvor dazu genötigt, mit ihr über einen Zeitraum vom 14. Februar 2017 bis am 20. Juni 2017, als er folglich 11 Jahre alt war, mehrfach bzw. täglich Sexualverkehr zu haben; als Nötigungsmittel verwendete der Beschuldigte einerseits psychischen Druck, indem er den jugendlichen damit entsprechend beeinflussbaren Privatkläger 2 in der fraglichen Zeit in seiner Eigenschaft als Vater wiederholt und mit