3.1. in der Zeit von ca. März 2017 bis am 2. Juli 2017 in J.________ und ev. anderswo z.N. E.________, vgt., indem der Beschuldigte den Privatkläger 2 dazu nötigte, bei der Polizei und weiteren Strafverfolgungsbehörden auszusagen, die Privatklägerin 1 habe den Privatkläger 2 mit einem Messer bedroht, und sie habe ihn zuvor dazu genötigt, mit ihr über einen Zeitraum vom 14. Februar 2017 bis am 20. Juni 2017, als er folglich 11 Jahre alt war, mehrfach bzw. täglich Sexualverkehr zu haben;