konkret brachte er die oben unter Ziff. 1 genannten Tatvorwürfe gegen die Privatklägerin 1 bei den Behörden wie folgt vor: 2.1. am 28. Juni 2017 telefonisch gegenüber der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, indem er dort anrief, die genannten Tatvorwürfe einer Kanzleimitarbeiterin zusammengefasst schilderte und nach Rat für das weitere Vorgehen fragte; 2.2. am 30. Juni 2017 bei der kantonalen Erziehungsberatung gegenüber O.________, indem er persönlich vorsprach und ihn darüber informierte, die Privatklägerin 1 habe sexuellen Kontakt mit dem Privatkläger 2;