2. Falsche Anschuldigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 28. Juni 2017 bis am 21. März 2018 in J.________, K.________, L.________ und anderswo z.N. C.________, vgt., indem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bei verschiedenen Behörden der Sexualdelikte und der Drohung mit einem Messer zum Nachteil des Privatklägers 2 bezichtigte, dies in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen die Privatklägerin 1 herbeizuführen und um sich weitere zivil- und familienrechtliche Vorteile zu verschaffen und obschon er wusste, dass diese Tatvorwürfe nicht wahr sind; konkret brachte er die oben unter Ziff.