dies alles, obschon der Beschuldigte wusste, dass diese Tatvorwürfe nicht zutreffen und in der Absicht, dass gegen die Privatklägerin 1 ein Strafverfahren eröffnet würde, ev. zusätzlich, indem er sich andere zivil- und familienrechtliche Vorteile erhoffte. Der Beschuldigte beabsichtigte zudem oder nahm zumindest in Kauf, dass der Privatkläger 2 in der Folge seine falschen Aussagen als Zeuge bei Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft oder bei Gericht zu Protokoll geben würde.