___, auszusagen, die Privatklägerin 1 habe den Privatkläger 2 mit einem Messer bedroht, und sie habe ihn zuvor dazu genötigt, mit ihr über einen Zeitraum vom 14. Februar 2017 bis am 20. Juni 2017, als der Privatkläger 2 also 11 Jahre alt war, mehrfach bzw. täglich Sexualverkehr zu haben; dies alles, obschon der Beschuldigte wusste, dass diese Tatvorwürfe nicht zutreffen und in der Absicht, dass gegen die Privatklägerin 1 ein Strafverfahren eröffnet würde, ev. zusätzlich, indem er sich andere zivil- und familienrechtliche Vorteile erhoffte.