(nachstehend Privatkläger 2 genannt), beide vgt., indem der Beschuldigte seinen Sohn, den Privatkläger 2, dazu überredete, motivierte oder nötigte (eventualiter indem er das jugendliche Alter, die unreife Persönlichkeit und die emotionale Abhängigkeit seines Sohnes zur Beeinflussung und Manipulation ausnutzte und aktiv Beweismittel zu schaffen versuchte und schaffte, indem er die Aussagen seines Sohnes mit seinem Mobiltelefon mit Audio aufzeichnete und diese Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden vorspielte und übergab und indem er mit