III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht angefochten wurde Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Entschädigung der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger), wobei es sich dabei um einen der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkt handelt. Ebenfalls nicht angefochten wurde vom Beschuldigten Ziff. III.3 (soweit weitergehende Abweisung der Zivilklage des Privatklägers). Zufolge fehlender Anschlussberufung des Privatklägers ist dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art.