5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 26. März 2021 auf die Strafzumessung (pag. 700). Der Beschuldigte seinerseits richtete seine Berufung gemäss Berufungserklärung vom 9. April 2021 (pag. 711) gegen den Schuld- und Strafpunkt (pag. 611, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen den Zivilpunkt hinsichtlich der Privatklägerin (pag. 614, Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen den Zivilpunkt betreffend den Privatkläger (pag. 614, Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht angefochten wurde Ziff.