2. der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten, begangen in der Zeit von ca. April 2017 bis am 2. Juli 2017 in J.________ und anderswo z.N. von E.________. II Der Beschuldigte sei zu verurteilen: 1. zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion 2. zur Bezahlung einer Genugtuung an E.________ von CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Juli 2017 3. zur Bezahlung der Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren im Betrag von CHF 2'464.85 an den Unterzeichnenden