3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren seien die Honorare des amtlichen Verteidigers, der Vertreterin der Privatklägerin und des Vertreters des Privatklägers zu bestimmen (Art. 135 StPO). Fürsprecher B.________ stellte für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 823): 1. Der Beschuldigte sei von allen Anschuldigungen vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Zivilklagen seien abzuweisen. 3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. - alles unter Entschädigungsfolge -