Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen der Vorinstanz, zumal seitens der Verteidigung keine neuen Argumente vorgebracht worden seien, die eine oberinstanzliche Befragung von H.________ notwendig erscheinen lassen würden (pag. 725). Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 21. April 2021 reichte Fürsprecher B.________ zu seinem mit Berufungserklärung vom 9. April 2021 gestellten Beweisantrag ergänzende Ausführungen ein (pag. 727). Der Beweisantrag des Beschuldigten wurde mit Beschluss vom 3. Juni 2021 abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss gemäss Ziff. 2 verwiesen (pag. 735 f.).