3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 9. April 2021 beantragte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten die Edierung der Akten PEN 19 163 bei der Vorinstanz und die Einvernahme von H.________ als Zeugen (pag. 712). Mit Eingabe vom 16. April 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten betreffend Einvernahme von H.________ als Zeugen. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen der Vorinstanz, zumal seitens der Verteidigung keine neuen Argumente vorgebracht worden seien, die eine oberinstanzliche Befragung von H.______