3 mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären (pag. 724 f.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 verzichtete auch Rechtsanwältin D.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin auf die Erhebung einer Anschlussberufung und machte überdies auch keine Nichteintretensgründe auf die Berufungen geltend (pag. 729 f.).