Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 26. März 2021 und erfolgte frist- und formgerecht (pag. 699 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 9. April 2021 und ging ebenfalls fristund formgerecht am 12. April 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 709 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2021 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, hinsichtlich der jeweiligen Berufungserklärungen begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen oder die Anschlussberufung zu erklären (pag. 714 f.). Mit Eingabe vom 16. April 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft