II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2'500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. September 2017 an die Privatklägerin sowie zu einer Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 2. Juli 2017 an den Privatkläger. Soweit weitergehend wies die Vorinstanz die Zivilklage des Privatklägers ab und verzichtete im Übrigen auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung dieser beiden Klagen (pag. 614, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).