Die Vorinstanz bestimmte sodann die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ sowie auch jene von Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ (nachfolgend Privatklägerin) und E.________ (nachfolgend Privatkläger; alles pag. 612 ff., Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).