In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 15 Tagen sowie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 120.00, ausmachend CHF 600.00, verurteilt. Sowohl für die Freiheits- als auch die Geldstrafe wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Ebenfalls verurteilt wurde der Beschuldigte zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 10'650.00 (alles pag. 611, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz bestimmte sodann die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.______