Zufolge seiner Verurteilung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'420.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterlegen ist, hat er auch die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 20. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).