21 Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Ausfällen einer Verbindungsbusse als angezeigt. Von den insgesamt 30 Tagessätzen Geldstrafe werden 5 Tagessätze als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 5 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die restlichen 25 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 140.00, ausmachend CHF 3’500.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen.