Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Spricht das Gericht verbunden mit einer bedingten Geldstrafe eine Busse aus, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 8 E. 5.2).