Da im Berufungsverfahren keine wesentlichen Änderungen im Nettoeinkommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau bekannt wurden, stellt die Kammer auf die Berechnung der Vorinstanz ab, womit der Grundtagessatz abgerundet CHF 140.00 beträgt. 17.5 Vollzug und Verbindungsbusse Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB (pag.