Zumal die Ehefrau des Beschuldigten gemäss ihren eigenen Angaben ebenfalls ein Einkommen in der Höhe von monatlich brutto CHF 3'450.00 verdiene (pag. 135 Z 11 f.), ist deren Einkommen von netto rund CHF 3'100.00 pro Monat ebenfalls zu berücksichtigen resp. dieser Betrag bei der Ehegattenunterstützung abzuziehen. Entsprechend wird ein Unterstützungsbeitrag für die Ehefrau von 15 % von CHF 2’662.25, ausmachend CHF 399.34, abgezogen. Weiter wird ein Unterstützungsbeitrag für das erste Kind von 15 % von CHF 5'762.25, ausmachend CHF 864.34, abgezogen.