Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5). In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich aus den erhobenen Steuerdaten, dass das satzbestimmende Einkommen des Beschuldigten im Jahr 2018 CHF 92'197.00 und dasjenige seiner Ehefrau CHF 34'077.00 betrug (pag. 29).