Mit der Vorinstanz ist aufgrund des Tatverschuldens, der konkreten Strafhöhe wie auch des heute makellosen Strafregisters davon auszugehen, dass nur eine Geldstrafe in Frage kommt. Auf Grund des Verschlechterungsverbotes könnte die Strafkammer ohnehin nicht auf Freiheitsstrafe erkennen. Der Beschuldigte ist folglich grundsätzlich zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu verurteilen. 17.4 Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3‘000.00.