Selbst wenn den Beschuldigten ein Führerausweisentzug träfe, dürfte hierfür höchstens ein Abzug von 5 Strafeinheiten zur Diskussion stehen, womit 30 Strafeinheiten schuldangemessen wären. Würde man auf den Abzug verzichten, bliebe es auf Grund des Verschlechterungsverbotes bei diesen 30 Strafeinheiten als Resultat und nicht 35 Strafeinheiten. 17.3 Strafart Mit der Vorinstanz ist aufgrund des Tatverschuldens, der konkreten Strafhöhe wie auch des heute makellosen Strafregisters davon auszugehen, dass nur eine Geldstrafe in Frage kommt.