238 Z. 17 ff.). Überdies habe der Beschuldigte seinen Ausweis schon einmal abgeben müssen und sei dann über ein Jahr mit dem öffentlichen Verkehr arbeiten gegangen (pag. 140 Z. 5 ff.). Letztlich kann in der vorliegenden Konstellation offen bleiben, ob tatsächlich auf Grund der möglicherweise drohenden Administrativmassnahme eine Strafminderung vorzunehmen ist oder nicht. Selbst wenn den Beschuldigten ein Führerausweisentzug träfe, dürfte hierfür höchstens ein Abzug von 5 Strafeinheiten zur Diskussion stehen, womit 30 Strafeinheiten schuldangemessen wären.