Allerdings sieht die vom Beschuldigten selbst dargestellte Situation nicht so schwarz aus, wie von der Vorinstanz gezeichnet. So führte der Beschuldigte auf Frage, was bei einem Schuldspruch ein allfälliger Führerausweisentzug für ihn bedeuten würde, aus, dass er im schlimmsten Fall seinen Job nicht mehr ausüben könnte. Allerdings könnte er auch vom Büro aus arbeiten und seine Kunden dort empfangen oder telefonisch beraten, was heutzutage aufgrund der Coronasituation ohnehin oft gemacht werde. Es müsse nicht sein, dass er den Job verliere. Der Arbeitgeber wisse von dem Strafverfahren (pag. 238 Z. 17 ff.).