19 durch die Administrativmassnahme nicht beeindrucken lässt, weshalb sie nicht derart einschneidend sein kann, dass sie bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen müsste (MATHYS, a.a.O., N 381 ff.). An der Berufungsverhandlung stand noch nicht fest, ob eine bzw. welche Administrativmassnahme droht. Allerdings sieht die vom Beschuldigten selbst dargestellte Situation nicht so schwarz aus, wie von der Vorinstanz gezeichnet.