Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Dass die Vorinstanz die dem Beschuldigten drohende ausserstrafrechtliche Sanktion des Führerausweisentzuges berücksichtigt, ist grundsätzlich möglich. Allerdings hat sich eine Strafreduktion wegen eines Führerausweisentzuges in einem beschränkten Mass zu halten. Ihr Umfang richtet sich namentlich nach der Intensität der damit verbundenen Beeinträchtigung sowie nach der Schwere und Art der Straftat.