16c Abs. 2 Bst. d SVG ein erneuter Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Für den Beschuldigten, der als I.________ (Berufsbezeichnung) im Aussendienst auf seinen Führerausweis angewiesen sei, werde dies sehr wahrscheinlich zur Folge haben, dass er seine Arbeitsstelle verlieren werde, was mit 10 Strafeinheiten strafmindernd zu berücksichtigen sei (pag. 185 f., S. 21 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen.