235 Z. 18 ff.). Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten – bezogen auf die hier zur Diskussion stehende Strafe – als durchschnittlich bezeichnete. Sodann führte sie aus, dass die weiteren Straffolgen den Beschuldigten ausserordentlich hart treffen würden. Da dieser bereits in den Jahren 2010 und 2011 wegen grober Verkehrsregelverletzungen verurteilt worden sei und gegen ihn deswegen zwei Mal Administrativmassnahmen wegen schweren Widerhandlungen verfügt worden seien, drohe ihm nun gestützt auf Art. 16c Abs. 2 Bst.