Dass der Beschuldigte seine Aussage bei der Polizei und Staatsanwaltschaft verweigerte und die Täterschaft bis zuletzt bestritt, kann ihm nicht negativ angelastet werden. Allerdings liegt auch keine strafreduzierend zu berücksichtigende Reue oder Einsicht vor. Deren Fehlen zeigt sich namentlich darin, dass er an der oberinstanzlichen Verhandlung in Bezug auf frühere SVG-Widerhandlungen zu Protokoll gab, es sei «meistens auch ein bisschen Pech» gewesen oder er sei «zur falschen Zeit am falschen Ort» gewesen (pag. 235 Z. 18 ff.).