Entsprechend wird der getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten auch nicht unter Berücksichtigung seiner eigenen diesbezüglichen Aussagen berücksichtigt, womit auf den von der Vorinstanz diesbezüglich vorgenommenen Zuschlag von 5 Strafeinheiten zu verzichten ist. Der Vorinstanz kann gefolgt werden, soweit sie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren als neutral bezeichnete. Dass der Beschuldigte seine Aussage bei der Polizei und Staatsanwaltschaft verweigerte und die Täterschaft bis zuletzt bestritt, kann ihm nicht negativ angelastet werden.