Aktuell präsentiert sich der Strafregisterauszug des Beschuldigten (anders noch als bei der Vorinstanz, vgl. pag. 15, 98) blank, weshalb in oberer Instanz die Vorstrafensituation nicht mehr als straferhöhendes Element berücksichtigt werden darf, sondern sich neutral auswirkt (MATHYS HANS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 328). Entsprechend wird der getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten auch nicht unter Berücksichtigung seiner eigenen diesbezüglichen Aussagen berücksichtigt, womit auf den von der Vorinstanz diesbezüglich vorgenommenen Zuschlag von 5 Strafeinheiten zu verzichten ist.