Die Kammer erachtet mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und die Gesamtumstände 35 Strafeinheiten als angemessen. Die 35 Strafeinheiten (in Abweichung von den VBRS-Richtlinien) rechtfertigen sich umso mehr, als das Verschulden gesamthaft aufgrund des direkten Vorsatzes etwas höher liegt, als bei der Vorinstanz, die von Eventualvorsatz ausgegangen ist.