Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Beweggründen; es wäre ein Leichtes gewesen, sich an die signalisierte Geschwindigkeit zu halten und somit die Tat zu vermeiden. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten von einem – immer im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung – leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und die Gesamtumstände 35 Strafeinheiten als angemessen.