148). Da die Strafempfehlungen für Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts gemäss den VBRS- Richtlinien typische 80er-Ausserortszonen betreffen, ist es vorliegend gerechtfertigt, die Strafempfehlung für die Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h – entsprechend dem höheren objektiven Tatverschulden – zu überschreiten. Vorsätzliches und rücksichtsloses Handeln sind tatbestandsimmanent und wirken in Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten nicht verschuldenserhöhend. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Beweggründen;