Die Geschwindigkeitsbegrenzung ausserorts auf 60 km/h wurde, wie die Vorinstanz ausführte (pag. 184, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung), vorgenommen, weil sich auf der Strecke die Zufahrten zum anstossenden Industriegebiet Neuhof sowie zu diversen Einkaufsläden befinden und das Gefährdungspotential dementsprechend höher ist (vgl. pag. 148).