17. Konkrete Strafzumessung 17.1 Tatkomponenten Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an einem Montagvormittag um 09:45 Uhr bei schönem Wetter und trockener Strasse (pag. 4) mit einer Geschwindigkeit von netto 93 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h) fuhr, wobei eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h signalisiert war. Die Geschwindigkeitsbegrenzung ausserorts auf 60 km/h wurde, wie die Vorinstanz ausführte (pag.