Die Kammer hat das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. E. 5 hiervor). Sie darf die vorinstanzlich ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätze zu CHF 140.00, ausmachend CHF 3'500.00, sowie die Verbindungsbusse von CHF 700.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen von 5 Tagen nicht erhöhen.