SR 311.0]). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Stand 1. Januar 2019 (nachfolgend VBRS-Richtlinien), empfehlen für ein Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge ausserorts um 30 – 34 km/h eine Sanktion von 25 Strafeinheiten. Bei einer Überschreitung von 35 – 39 km/h wird eine Sanktion von 35 Strafeinheiten empfohlen (S. 22 VBRS-Richtlinien). Die Kammer hat das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. E. 5 hiervor).