17 16. Strafrahmen Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 34 und 40 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).