Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausserorts um 33 km/h, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 183, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung).